Vor Lebenszeit erneut zum Amtsarzt?

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MasonHaverford
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Vor Lebenszeit erneut zum Amtsarzt?

Beitrag von MasonHaverford »

Ich weiß, das Thema kam schon mehrfach auf. Mich interessieren vor allem aktuelle Informationen dazu. Wenn man eine chronische Krankheit hat, ist ja immer fraglich, ob ein Amtsarzt später meint, es habe gewisse Verschlechterungen gegeben, so dass die zur Verbeamtung auf Probe noch gestellte günstige Prognose revidiert werden könnte.

Ich weiß aus Nds., dass die erneute gesundheitliche Prüfung vor der Lebenszeitverbeamtung jedenfalls nicht der Regelfall ist. In den VV heißt es dazu:
2.4 Vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis ist in der Regel zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Eignung in gesundheitlicher Hinsicht besitzt. Hierfür ist das Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes anzufordern; Dienststellen, die über eigene Ärztinnen oder Ärzte mit den für die Untersuchung notwendigen Einrichtungen verfügen, fordern dieses Zeugnis von einer oder einem dieser Ärztinnen oder Ärzte an. Soweit bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben, die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses nicht möglich ist, ist ein vertrauensärztliches Gesundheitszeugnis über die zuständige deutsche Auslandsvertretung anzufordern. Die Einstellungsbehörde darf von der untersuchenden Person grundsätzlich nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren anfordern. Fordert die Einstellungsbehörde die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten an, hat sie die Gründe hierfür aufzuzeichnen. Sie hat die Bewerberin oder den Bewerber in diesen Fällen zu unterrichten. Wird die Bewerberin oder der Bewerber mit dem Ziel einer späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt, so ist bei der Anforderung des Zeugnisses ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zu der Frage Stellung genommen werden soll, ob die in Nr.2.1 Satz 2 und Nr.2.2 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; entsprechend ist bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst auch in den Fällen zu verfahren, in denen das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach §40 Abs.2 Satz 2 endet, sofern von vornherein zu erwarten ist, dass die Bewerberin, oder der Bewerber im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden wird.

Eines Zeugnisses nach Nr.2.4 bedarf es nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar im Anschluss an ein bereits bestehendes Dienstverhältnis eingestellt werden soll, es sei denn, dass ein derartiges Zeugnis nicht eingeholt worden ist oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer erneuten Überprüfung Anlass geben.
Nun ist meine Frage: Kann der Amtsarzt beim Zeugnis zur Eignung bei der Verbeamtung auf Probe anordnen bzw. empfehlen, dass eine erneute Prüfung vor der Lebenszeitverbeamtung erfolgen sollte? Etwa weil er bei der chronischen Krankheit Bedenken bzgl. einer Verschlechterung hat? Oder weil er ggf. Angaben des Untersuchten misstraucht?

MasonHaverford
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Re: Vor Lebenszeit erneut zum Amtsarzt?

Beitrag von MasonHaverford »

Keiner 'ne Idee?

Amtsarzt
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Re: Vor Lebenszeit erneut zum Amtsarzt?

Beitrag von Amtsarzt »

In Niedersachsen sind amtsärztliche Untersuchungen vor der Übernahme auf Lebenszeit bisher nicht regelmäßig üblich. Eine Nachuntersuchung kann auch amtsärztlich nicht angeordnet, sondern nur empfohlen werden.

Es ist für mich unklar, ob sich in Niedersachsen die Haltung gegenüber amtsärztlichen Empfehlungen zu Nachuntersuchung vor Ende der Probezeit in den letzten Jahren verändert hat oder ob hier nur unterschiedliche Handlungsweisen der Sachbearbeiter bestehen:

-Früher wurden amtsärztliche Empfehlungen zur Nachuntersuchung regelmäßig übernommen.
-Ca. 2009 wurden in m.E. fehlerhafter Auslegung eines Urteils des OVG Lüneburg derartigen amtsärztlichen Empfehlungen nicht mehr gefolgt.
- aktuell –ich bin mir da noch nicht ganz schlüssig- hängt es entweder nunmehr vom jeweiligen Sachbearbeiter ab oder es wird generell –wie ich den gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung auch wahrnehme, den amtsärztlichen Empfehlungen zu einer Nachuntersuchung vor Ende der Probezeit immer dann gefolgt, wenn es sich um behebbare gesundheitliche Mängel handelt. Liegen jedoch nicht behebbare Mängel vor, so können bei positiver Prognose als Ergebnis einer Erstuntersuchung diese nicht behebbaren Mängel nicht zur Begründung einer schlechten Prognose im Rahmen einer Nachuntersuchung mehr herangezogen werden.
Kann der Amtsarzt jedoch nachweisen, dass er bei der Erstuntersuchung angeflunkert wurde, und hat an seiner fehlerhaften Beurteilung kein Verschulden, so würde es aus meiner Sicht bei einer angeordneten Nachuntersuchung natürlich anders aussehen, und die verschwiegenen Sachverhalte können durchaus bei der Beurteilung berücksichtigt werden.

Misstraut ein Amtsarzt den Angaben der Untersuchten, sollte er, soweit er dies nicht bereits generell so handhabt, sich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben unterschreiben lassen bzw. die Möglichkeiten der Objektivierung gleich nutzen. Hat er jedoch aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angabe eine fehlerhafte Prognose gestellt, so wird er (nicht Sie !) später nachweisen müssen, dass er getäuscht wurde und die Beamtung erschlichen wurde. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BVerwG seit 7/2013 hat sich die von Ihnen angesprochene Problematik jedoch sehr entspannt und spielt m.E. meist keine bedeutsame Rolle mehr.
(Es handelt sich hier um eine persönliche Meinungsäußerung, die nicht unbedingt identisch sein muss mit der Auffassung meines Dienstherrn)

MasonHaverford
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Re: Vor Lebenszeit erneut zum Amtsarzt?

Beitrag von MasonHaverford »

Danke für die Rückmeldung, Amtsarzt.

Meine Sorge bezieht sich auf Asthma. In den letzten Jahren hatte ich keine Atemnotanfälle mehr und nehme auch keine Medikamente ein. Das habe ich dem Amtsarzt auch so gesagt, der an der Erkrankung nicht interessiert war. Ich habe noch gesagt, dass ich bei einigen Reizen (z.B. starker Kälte) noch vermehrte Schleimbildungen spüre.

Problem ist nur: Wer garantiert, dass das in einigen Jahren auch noch so gut sein wird? Asthma ist ja eine chronische Entzündung, die ein Leben lang bleibt. Soweit ich weiß, ist die Krankheit auch sehr veränderbar. Verschlechterungen kann also niemand ausschließen. Sollte das bei mir (wie kürzlich bei einem Kollegen im Justizdienst erlebt: Starker Rückfall nach jahrelang asymptomatischem Asthma), würde ich das bei der Nachuntersuchung auch angeben müssen. Und dann könnte die Lebenszeit eben doch noch scheitern...

Amtsarzt
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Re: Vor Lebenszeit erneut zum Amtsarzt?

Beitrag von Amtsarzt »

Ziel der amtsärztlichen Untersuchung ist nicht die Garantie, ob es Ihnen auch zukünftig gut gehen wird, das hängt auch heute noch sicherlich auch von der Qualität der behandelnden Ärzte ab, sondern inzwischen zumindest seit 2013, ob ihnen nahezu zwingend nachweisbar ist, dass Sie vorzeitig wegen gesundheitlicher Mängel ausscheiden werden. Dabei sind nicht nur Sie belastende sondern auch entlastende Aspekte zu berücksichtigen.

Schon vor der Umkehr der Beweislast wurde insbesondere durch Einführung neuer therapeutischer Leitlinien die Therapie des Asthma bronchiale in der Breite so verbessert, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit bei körperlich leichten Arbeiten allein durch Asthma bronchiale inzwischen eine Rarität darstellt. Gehäufte Zeiten von Arbeitsunfähigkeit mögen zum Teil möglich sein, führen aber im Lehrerberuf nicht dauerhaft zur Dienstunfähigkeit.
Bemerkenswert ist zwar eine Komorbidität mit psychischen Erkrankungen, hier stellt eine einzelne amtsärztliche Untersuchung jedoch offensichtlich kein geeignetes Ausleseinstrument dar. Eine fehlende persönliche bzw. charakterliche Eignung für den Lehrerberuf (nicht unbedingt das Ideal des Lehrerberufs) wird zwar in vielen Fällen später zu psychischen Erkrankungen führen, die persönliche bzw. charakterliche Eignung sollte jedoch aus fürsorgerischen Gründen rechtzeitig (möglichst in den Anfangssemestern Ihres pädagogischen Studiums) geprüft werden und nicht erst nachträglich durch den bösen Amtsarzt, der ohnehin nur eine Momentaufnahme erhält.
Ob die diagnostisch/prognostischen Mängel amtsärztlicher Untersuchungen nun primär auf fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, Insuffizienz der Amtsärzte oder zu hohen rechtlichen Hürden zur Durchsetzung von Ablehnungen beruhen, ist dabei einerlei. Ich halte das Umdenken des BVerwG jedenfalls für eine Entscheidung mit viel Augenmaß.
(Es handelt sich hier um eine persönliche Meinungsäußerung, die nicht unbedingt identisch sein muss mit der Auffassung meines Dienstherrn)

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