Ich weiß aus Nds., dass die erneute gesundheitliche Prüfung vor der Lebenszeitverbeamtung jedenfalls nicht der Regelfall ist. In den VV heißt es dazu:
Nun ist meine Frage: Kann der Amtsarzt beim Zeugnis zur Eignung bei der Verbeamtung auf Probe anordnen bzw. empfehlen, dass eine erneute Prüfung vor der Lebenszeitverbeamtung erfolgen sollte? Etwa weil er bei der chronischen Krankheit Bedenken bzgl. einer Verschlechterung hat? Oder weil er ggf. Angaben des Untersuchten misstraucht?2.4 Vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis ist in der Regel zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Eignung in gesundheitlicher Hinsicht besitzt. Hierfür ist das Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes anzufordern; Dienststellen, die über eigene Ärztinnen oder Ärzte mit den für die Untersuchung notwendigen Einrichtungen verfügen, fordern dieses Zeugnis von einer oder einem dieser Ärztinnen oder Ärzte an. Soweit bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben, die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses nicht möglich ist, ist ein vertrauensärztliches Gesundheitszeugnis über die zuständige deutsche Auslandsvertretung anzufordern. Die Einstellungsbehörde darf von der untersuchenden Person grundsätzlich nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren anfordern. Fordert die Einstellungsbehörde die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten an, hat sie die Gründe hierfür aufzuzeichnen. Sie hat die Bewerberin oder den Bewerber in diesen Fällen zu unterrichten. Wird die Bewerberin oder der Bewerber mit dem Ziel einer späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt, so ist bei der Anforderung des Zeugnisses ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zu der Frage Stellung genommen werden soll, ob die in Nr.2.1 Satz 2 und Nr.2.2 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; entsprechend ist bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst auch in den Fällen zu verfahren, in denen das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach §40 Abs.2 Satz 2 endet, sofern von vornherein zu erwarten ist, dass die Bewerberin, oder der Bewerber im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden wird.
Eines Zeugnisses nach Nr.2.4 bedarf es nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar im Anschluss an ein bereits bestehendes Dienstverhältnis eingestellt werden soll, es sei denn, dass ein derartiges Zeugnis nicht eingeholt worden ist oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer erneuten Überprüfung Anlass geben.