"(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm alsQualitätsgarant hat geschrieben: ↑20.07.2020, 21:30:49Weil Lehrkräfte dort nicht aufgezählt sind.Maximer hat geschrieben: ↑20.07.2020, 18:53:57Weshalb sollte § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) nicht auch für Lehrer gelten?Qualitätsgarant hat geschrieben: ↑20.07.2020, 17:01:15
@Maximer
Das mit der Schweigepflicht ist Käse. Wir sind keine Ärzte oder Anwälte.
1. Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, [...]"
https://dejure.org/gesetze/StGB/203.html
Amtsträger wären z.B. verbeamtete Lehrkräfte. Die nicht verbeamteten Lehrer finden sich im 2. Punkt wieder.