Hallo zusammen,
ich wurde im Rahmen einer schweigepflichtigen Beratung in Kenntnis von einem Verbrechen gesetzt. Das Opfer war bei mir in der Beratung und möchte nicht anzeigen, bzw. ist sich nicht sicher. Es handelt es um ein Offizialdelikt und die mutmaßlichen Täter sind Schüler unserer Schule (leider ist nicht ganz klar, um wen es geht, da das Opfer nur die Vornamen kennt).
Ich habe mich bisher nur mit dem Klassenlehrer des Opfers kurzgeschlossen.
Ich bin geneigt, das Opfer selbst entscheiden zu lassen, was es tun möchte und dass das im Rahmen einer anwaltlichen Beratung entschieden werden sollte.
Da nun aber die Täter mutmaßlich aktuelle Schüler sind, weiß ich nicht, ob und wie man den Schulleiter ins Benehmen setzen kann. Muss er es wissen? Was darf ich sagen (Schweigepflicht)? Ist es psychologisch klug das Opfer quasi unter Druck zu setzen, in dem ich ihm sage, dass es die Schulleitung wissen sollte. Dass der Schulleiter die Polizei einschaltet, dürfte klar sein. Allerdings sitzen dann weder er noch ich als geschädigte Person im Gericht zwischen Anwälten.
Wie sieht es rechtlich aus?
Ich bin etwas überfordert....
Kenntnisnahme von Straftat
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Kenntnisnahme von Straftat
שָׁלוֹם
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Re: Kenntnisnahme von Straftat
Ist das Opfer volljährig?
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Re: Kenntnisnahme von Straftat
Ja, heranwachsend. (Macht aber keinen Unterschied)
Von der Schweigepflicht her ist es ganz klar, dass der Wille des Opfers vorgeht.
Es ist eine moralische Verpflichtung meinem Chef gegenüber, den anderen Schülern gegenüber. Die drei Typen laufen ja hier herum. Aber das hieße dann auch Prozess, Stress für das Opfer.
Was zählt nun mehr? (Über die Schweigepflicht kann ich nicht hinweg gehen, ich müsste das Opfer theoretisch mit zum Schulleiter nehmen und es dort dann nochmals erzählen lassen).
Von der Schweigepflicht her ist es ganz klar, dass der Wille des Opfers vorgeht.
Es ist eine moralische Verpflichtung meinem Chef gegenüber, den anderen Schülern gegenüber. Die drei Typen laufen ja hier herum. Aber das hieße dann auch Prozess, Stress für das Opfer.
Was zählt nun mehr? (Über die Schweigepflicht kann ich nicht hinweg gehen, ich müsste das Opfer theoretisch mit zum Schulleiter nehmen und es dort dann nochmals erzählen lassen).
שָׁלוֹם
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Re: Kenntnisnahme von Straftat
Ich kann dir keine rechtsverbindliche Antwort geben, möchte aber einige Punkte zu bedenken geben:
1. Handelt es sich um ein Vergehen oder Verbrechen?
2. Ist die Straftat nur strafbar, wenn sie angezeigt wird?
3. Machst du dich selbst strafbar, wenn du es verschweigst?
1. Handelt es sich um ein Vergehen oder Verbrechen?
2. Ist die Straftat nur strafbar, wenn sie angezeigt wird?
3. Machst du dich selbst strafbar, wenn du es verschweigst?
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Re: Kenntnisnahme von Straftat
Wie gesagt, es ist ein Offizialdelikt (siehe erster Beitrag) also wird es ab Kenntnisnahme durch die Polizei/ Staatsanwaltschaft verfolgt. Ein Verbrechen, auch bereits genannt.
Ich mache mich strafbar, wenn ich die Schweigepflicht breche und zur Polizei/Schulleitung gehe.
Es ist viel mehr ein moralisches Dilemma.
Ich mache mich strafbar, wenn ich die Schweigepflicht breche und zur Polizei/Schulleitung gehe.
Es ist viel mehr ein moralisches Dilemma.
שָׁלוֹם
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Re: Kenntnisnahme von Straftat
ist es sehr wahrscheinlich, dass die Täter eine ähnliche Straftat wieder begehen, wenn sie jetzt davonkommen?
Für die rechtliche Seite müsste tatsächlich eine weitere Straftat vorhersehbar sein.
Aber für das moralische Dilemma spielt es ja vielleicht eine Rolle, ob das, was passiert ist, wirkkich abgeschlossen ist. Oder ob Schweigen zu weiteren Opfern führt. Wobei da eigentlich das Opfer den schwarzen Peter hat.
Gibt es nicht irgendeine Beratung, an die man sich als Beratungslehrer wenden kann?
Oder eine Stelle, an die man sich gemeinsan mit dem Opfer wenden kann?
Für die rechtliche Seite müsste tatsächlich eine weitere Straftat vorhersehbar sein.
Aber für das moralische Dilemma spielt es ja vielleicht eine Rolle, ob das, was passiert ist, wirkkich abgeschlossen ist. Oder ob Schweigen zu weiteren Opfern führt. Wobei da eigentlich das Opfer den schwarzen Peter hat.
Gibt es nicht irgendeine Beratung, an die man sich als Beratungslehrer wenden kann?
Oder eine Stelle, an die man sich gemeinsan mit dem Opfer wenden kann?
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Re: Kenntnisnahme von Straftat
Also ich habe so eben recherchiert, dass man die Verschwiegenheitspflicht bei Kenntnis von geplanten Straftaten brechen muss, jedoch bezieht sich das nicht auf bereits erfolgte Straftaten.
Falls der/die Täter aber weitere Straftaten geplant haben, könnte man über diesen Umweg die Verschwiegenheitspflicht umgehen.
Die jeweiligen Beamtengesetze des Bundes und die der Länder sollten den entsprechenden Passus enthalten.
Falls der/die Täter aber weitere Straftaten geplant haben, könnte man über diesen Umweg die Verschwiegenheitspflicht umgehen.
Die jeweiligen Beamtengesetze des Bundes und die der Länder sollten den entsprechenden Passus enthalten.
Gruß
Lysander
Das beste Argument gegen Demokratie ist ein fünfminütiges Gespräch mit einem durchschnittlichen Wähler. (W. Churchill)
Lysander
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