Für Baden-Württemberg zitiere ich aus der VV vom 10. Februar 1999 (K.u.U. S. 19), geändert durch eine VV vom 14. Juni 2001 (K.u.U. S. 273):
Führen von Klassen- und Kurstagebüchern
1. [...]
2. In das Klassenbuch sind [...] für jeden Unterrichtstag einzutragen
2.1 das Unterrichtsfach
[...]
2.6 etwaige Bemerkungen.
[...]
4. Die Schulen können weitere Angaben aufnehmen. Falls in das Klassen- oder Kurstagebuch Schülerlisten aufegnommen werden, dürfen sie nur Name, Vorname, Geburtsdatum, und Konfession des Schülers sowie bei beruflichen Schulen die Anschrift des Ausbildungs- oder Beschäftigungsbetriebes bzw. der Praxisstelle enthalten.
5. Die Schulleitung hat duch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Klassen- und Kurstagebücher erhalten.
Aus Punkt 5 der VV ergibt sich ganz klar und unstrittig, dass Klassenbücher nicht öffentlich zugänglich sind/sein dürfen.
Weiterhin ergibt sich aus Punkt 2.6 der VV, dass sehr wohl - gerade wenn nach §90 SchG BW Maßnahmen im Bereich der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden - Eintragungen dieser Art in ein Klassenbuch erfolgen dürfen und
müssen. Ebenso gilt dies für Ankunfts-/Entlasszeiten der Schüler in allen versicherungsrelevanten Fragen, genauso wie für Unterrichtsversäumnisse allgemeiner Art.
Ein "Eintrag ins Klassenbuch" als Tadel/Disziplinarmaßnahme ist statthaft - eben weil das Klassenbuch das einzige Dokument ist, das für Niederschriften dieser Art zur Verfügung steht.