Schulleitertadel...wie vorgehen...Widerspruch einlegen

Was tue ich, wenn ....?
Fränzy
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Re: Schulleitertadel...wie vorgehen...Widerspruch einlegen

Beitrag von Fränzy »

Es geht hier aber um einen Jungen und der Täter wurde doch reichlich bestraft.

Ich finde, man muss auch mal die Kirche im Dorf lassen. Das war wahrscheinlich ein kleiner Konflikt, dann ein Gerangel, das in dem Herunterziehen der Hose endete.
שָׁלוֹם

jelo
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Re: Schulleitertadel...wie vorgehen...Widerspruch einlegen

Beitrag von jelo »

Eben. Du schreibst ja selbst "es geht hier aber um einen Jungen" - meinst du wirklich, das macht tatsächlich einen Unterschied? Ich stelle mir vor, meiner Tochter zieht jemand die Hose runter. Wenn mir da einer von "Kirche im Dorf lassen" ankommt, weiß ich nicht, was ich tun würde.

Sicher kann es sein, dass diese Aktion nur die Folge einer Rangelei war. Es kann aber auch genauso gut sein, dass der Täter öfter mit sexualisierter Gewalt auffällt. Und in diesem Fall könnte ich mir durchaus vorstellen, dass die Maßnahmen drastisch sein sollten.

Fränzy
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Re: Schulleitertadel...wie vorgehen...Widerspruch einlegen

Beitrag von Fränzy »

Ich meinte damit NUR, dass man hier in DIESEM Fall individual entscheiden kann. Es liest sich NICHT nach sexuellem Übergriff.
Und ich bin empfindlich, was dieses Thema angeht. Das kannst du mir gerne glauben.

Was letztlich angebracht war, kann die TE am besten beurteilen. Und sie wird sicher (vernünftige) Gründe haben, wieso sie fragt, ob man Widerspruch einlegen kann.
שָׁלוֹם

Arachnia
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Re: Schulleitertadel...wie vorgehen...Widerspruch einlegen

Beitrag von Arachnia »

Ok, ich bring mal etwas Licht ins Dunkel.
Durch sexualisierte Gewalt ist der Schüler noch nie auffällig geworden. Er ist zwar kein unbeschriebenes Blatt und hat schon ein oder zwei Rangeleien hinter sich, aber niemand hat dabei Schaden genommen. Darüber hinaus gab es seit den Herbstferien mit diesem Schüler keinen Zwischenfall mehr, da er ernsthaft an seinem Verhalten arbeitet.
Das "Opfer" ist ein etwas schüchterner Junge, körperlich aber dem "Täter" gewachsen und nicht übermäßig hilfsbedüftig.
Das Hose runterziehen war nicht das Ergebnis einer Rangelei, sondern mehr ein Dummer-Jungen-Streich. Der Junge hatte wohl Flausen im Kopf und hat sich nichts Schlimmes dabei gedacht, seinem Schulkameraden kurz mal die Hose runter zu ziehen. Dieser lachte, zog sich die Hose wieder hoch und ging.

Mir geht es vor allem darum, dass ich erstens die Ordnungsmaßnahme als nicht verhältnismäßig ansehe und zweitens die Formulierung eine Frechheit ist. Gegen die erzieherischen Maßnahmen sag ich ja gar nichts, das ist völlig in Ordnung, denn Strafe muss sein, nur nicht in diesem Ausmaß.
Die Zeit mag Wunden heilen, aber sie ist eine miserable Kosmetikerin!

jelo
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Re: Schulleitertadel...wie vorgehen...Widerspruch einlegen

Beitrag von jelo »

Na gut, mir ging es nur darum, dass sich aus dem, was du zuerst geschildert hast, nicht unbedingt ableiten lässt, dass die Maßnahme völlig überzogen war. Es HÄTTE zumindest auch anders sein können.

Hexe
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Re: Schulleitertadel...wie vorgehen...Widerspruch einlegen

Beitrag von Hexe »

Meine Angaben habe ich aus entsprechenden Gesetzestexten (ÜSO ... RLP, SchG, ...).
Gegen einen Schulleitertadel kann man meines Wissens nach (Lehrerin und interessiert an schulrechtlichen Fragestellungen, aber juristischer Laie) keinen Einspruch einlegen, aber gegen einen Gesamtkonferenzbeschluss (innerhalb vier Wochen). Schüler und Eltern müssen vorher gehört werden, Eltern haben ggf. Teilnahmerecht an einer vorher stattfindenden Klassenkonferenz.
Leider musste ich diese Schritte schon mehrfach durchlaufen und anwenden. :(
Ich möchte aber betonen, dass es sich um Rheinland-Pfalz handelt.

Hexe

EDTY
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Re: Schulleitertadel...wie vorgehen...Widerspruch einlegen

Beitrag von EDTY »

Hallo,
bin zwar nicht aus RLP, aber ich würde die Abfolge der Maßnahmen als rechtlich bedenklich einstufen. Da ja eine erzieherische Maßenahme erfolgte, war damit der Vorgang eigentlich abgeschlossen. Das Nachlegen der Ornungsmaßnahme schneint mir juristisch zweifelhaft. Nach deutschem Recht, kann man für eine Sache nicht doppelt belangt werden .
Ich kenne mich zwar nicht im Landesrecht von RLP aus, aber diese Ordnungsmaßnahme würde ich juristisch als Verwaltungsakt mit entsprechender Außenwirkung einschätzen. Wenn es denn ein Verwaltungsakt war, besteht in der Regel immer Widerspruchsrecht. Dabei sind aber Fristen zu beachten -ormalerweise beträgt diese 4 Wochen. Im Zweifelsfall würde ich mal einen Anwalt für Verwaltungsrecht zu Rate ziehen.... .

Formal korrekt wäre für mich gewesen: Klassenkonferenz einberufen, Sachverhalt klären, Strafe / Maßnahme abwägen, Maßnahme vollziehen - fertig....

LG EDTY
Fachberater WAG & MNT

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