Arglistige Täuschung beim Amtsarzt.

trinity123
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Re: Arglistige Täuschung beim Amtsarzt.

Beitrag von trinity123 »

Vielen Dank für eure Antworten.

Mir ist allerdings immer noch nicht klar, wo das Problem/Risiko liegen soll.

Nehmen wir mal an es geht um eine Depression, die man während des Studiums durchgemacht hat.
Man war bei Arzt [A] deswegen in Behandlung und ist durch die Therapie wieder gesund.
Nun steht die amtsärztliche Eignungsprüfung zur Verbeamtung an und man verschweigt diese Behandlung bei Arzt [A] wegen Depression. Man wird verbeamtet.
Nach 10 Jahren im Schuldienst fühlt man sich ausgebrannt/überfordert usw. und bekommt vielleicht wieder eine Depression (oder es gab einen Schicksalsschlag). Man begibt sich bei Arzt in Behandlung und sagt diesem nicht, dass man schon einmal im Studium ähnliche Probleme hatte.
Die Depression ist so schlimm, dass man zur amtsärztlichen Überprüfung der Dienst(un)fähigkeit muss. Man entbindet Arzt von der Schweigepflicht, der wie gesagt nichts von den alten Problemen im Studium weiß.

Wie soll da jemals auffliegen, dass man damals beim Amtsarzt gelogen hat?
Wie schon mehrfach geschrieben, ginge das nur, wenn man die Krankenkasse komplett von der Schweigepficht entbinden müsste und diese alle jemals stattgefundenen Arztbehandlungen offenlegen müsste. Also auch die Behandlung bei Arzt [A] aus der Studienzeit.
Ansonsten sehe ich keinen Grund, warum der Betrug auffliegen sollte.

Trinity.

Max_Cohen
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Re: Arglistige Täuschung beim Amtsarzt.

Beitrag von Max_Cohen »

Die Frage ist, ungeachtet der aus diesem Vorgehen folgenden mangelnden persönlichen Eignung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses, interessant.
Du hast (intuitiv?) den richtigen Zeitraum gewählt - nach 10 Jahren kannst du Arzt [A] dazu auffordern, Akteneinträge zu löschen. Die kassenärztlichen Vereinigungen speichern die Abrechnungsdaten nur 5 Jahre lang.
Da aufgrund der neuen Gesetzeslage die gesundheitlichen Hürden für die Begründung eines Beamtenverhältnisses nur noch extrem niedrig sind, erscheint dieses Vorgehen aber extrem riskant. Wenn ich so krank wäre, dass objektiv keine andere Möglichkeit als eine vorzeitige Dienstunfähigkeit maßgeblich in Betracht kommt, wäre mir das Risiko wesentlich zu hoch, dass dies noch innerhalb eines Zeitraums von über 5, aber unter 10 Jahren geschieht, innerhalb dessen bereits Anspruch auf eine Mindestpension besteht. Alle anderen Fälle gehen sowieso zu Lasten des Dienstherrn und man wird bei bloßen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung seit Oktober 2013 zwingend beamtet.

chilipaprika
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Re: Arglistige Täuschung beim Amtsarzt.

Beitrag von chilipaprika »

und: was ist das für eine Einstellung zur eigenen Gesundheit, wenn du dem Arzt () deine Vergangenheit verschweigst?! das kommt raus, weil du eben nicht verschweigen kannst, dass du mit dem und dem medikament schon keine gute Erfahrungen gemacht hast, und so weiter...

chili

KörperKlaus
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Re: Arglistige Täuschung beim Amtsarzt.

Beitrag von KörperKlaus »

@Max Cohen

Angenommen, dass Peter zb im Studium bei der gesetzlichen Krankenversicherung X war und dort herauskam, dass er eine Erkrankung Y hat, und seit der Verbeamtung bei einer Privaten Krankenversicherung Z ist, und Peter überall seine Erkrankung verschwiegen hat, kann der dann die gesetzliche KV auch auffordern, seine Einträge nach 10 Jahren zu löschen? Sinnvoll wäre es ja, da die außer der gesetzlichen KV und der damalige Arzt ja keiner Information über die verschwiegene Krankheit hat, oder?

MamaLausemaus
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Re: Arglistige Täuschung beim Amtsarzt.

Beitrag von MamaLausemaus »

Bis zu welchem Zeitpunkt sind zurückliegende Erkrankungen denn überhaupt von Interesse? Ich war vor 17 Jahren ganze 4 mal wegen selbstverletzendem Verhalten in Therapie. Sinnvoll war das Ganze nicht, aber mal ganz abgesehen davon, ist die Therapie eben 17 Jahre her und das selbstverletzende Verhalten ähnlich lang. Ich fände es mehr als sinnlos, wenn das jetzt meine Verbeamtung beeinflussen könnte...

Hubselzwerg
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Re: Arglistige Täuschung beim Amtsarzt.

Beitrag von Hubselzwerg »

Wenn man "mal im Studium eine Depression durchgemacht hat", die dann einfach durch Behandlung wieder weg ist, lässt man sich halt das "ist weg" bescheinigen.
War dann ja wahrscheinlich eh eine Fehldiagnose.

Ich glaube, du hast einfach sonderbare Vorstellungen davon, was beim Amtsarzt zum Ausschluß einer Verbeamtung führt.
"Ich war im Studium mal traurig, weil mein Hamster gestorben ist" gehört nicht dazu.

Bei tatsächlichem Vorliegen einer depressiven Erkrankung ist die Verbeamtung nicht das vordringlichste Problem.
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Max_Cohen
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Re: Arglistige Täuschung beim Amtsarzt.

Beitrag von Max_Cohen »

KörperKlaus hat geschrieben:@Max Cohen

Angenommen, dass Peter zb im Studium bei der gesetzlichen Krankenversicherung X war und dort herauskam, dass er eine Erkrankung Y hat, und seit der Verbeamtung bei einer Privaten Krankenversicherung Z ist, und Peter überall seine Erkrankung verschwiegen hat, kann der dann die gesetzliche KV auch auffordern, seine Einträge nach 10 Jahren zu löschen? Sinnvoll wäre es ja, da die außer der gesetzlichen KV und der damalige Arzt ja keiner Information über die verschwiegene Krankheit hat, oder?
Die GKV muss man dazu nicht auffordern. Sie ist dazu nach § 304 SGB V verpflichtet.
Ärzte fordere ich immer standardmäßig zur Löschung nach 10 Jahren auf.
MamaLausemaus hat geschrieben: Bis zu welchem Zeitpunkt sind zurückliegende Erkrankungen denn überhaupt von Interesse? Ich war vor 17 Jahren ganze 4 mal wegen selbstverletzendem Verhalten in Therapie. Sinnvoll war das Ganze nicht, aber mal ganz abgesehen davon, ist die Therapie eben 17 Jahre her und das selbstverletzende Verhalten ähnlich lang. Ich fände es mehr als sinnlos, wenn das jetzt meine Verbeamtung beeinflussen könnte...
Siehe oben. Die Daten bei der GKV und der kassenärztlichen Vereinigung existieren nicht mehr, den Arzt fordert man ggf. zur Löschung auf. Insofern: Was vor 17 Jahren war und danach nicht mehr behandlungsbedürftig war, interessiert zu recht niemanden, da das Rückfallrisiko i.d.R. dem der Normalpopulation entspricht. Darauf könnte man nach aktueller Rechtslage auch keine negative Prognose gründen.

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