BaWü: Unterhälftige Beschäftigung - Anrechnung auf Pension?

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slivomir
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BaWü: Unterhälftige Beschäftigung - Anrechnung auf Pension?

Beitrag von slivomir »

Hallo,

ich habe eine Frage, da meine Frau nach der Elternzeit (in der sie Teilzeit gearbeitet hat) nun wieder "richtig" in das Arbeitsleben einsteigt:

Weiß jemand, ob bei unterhälftiger Beschäftigung (geplant sind 30%) in Baden-Württemberg diese Beschäftigung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet wird, wenn sie außerhalb der Elternzeit stattfindet? Ich finde in Gesetzestexten nur Beispüiele mit 50% Beschäftiugung oder mehr.

Vielen Dank im Voraus.
Slivomir

MarlboroMan84
Beiträge: 657
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Re: BaWü: Unterhälftige Beschäftigung - Anrechnung auf Pensi

Beitrag von MarlboroMan84 »

Bei Vollzeit erarbeitet man sich ~1,7% seiner späteren Pension pro Jahr. Ganz pauschal ausgedrückt.

Bei Teilzeit entsprechend proportional weniger.


Auf das was du dich beziehst ist vermutlich die Anrechnung von Tätigkeiten AUßERHALB des Beamtenverhältnisses, da gelten eben diese 50%. Das soll, vermutlich, verhindern, dass jemand, der z.B. 10 Jahre an seiner Uni als Hiwi nebenbeu gearbeitet hat, sich das anrechnen lässt.



Oder arbeitet sie diese 30% nicht als Lehrerin?

slivomir
Beiträge: 18
Registriert: 24.03.2007, 13:42:34

Re: BaWü: Unterhälftige Beschäftigung - Anrechnung auf Pensi

Beitrag von slivomir »

Danke für die Antwort!

Nein, es geht explizit um das weitere Arbeiten als Lehrerin. Hier gibt es auf Grund von Kinderbetreuung die Möglichkeit auch außerhalb der Elternzeit < als 50% zu arbeiten. Hier ist nur die Frage ob dies auch als ruhegehaltsgähige Dienstzeit (anteilig) berechnet wird oder nicht.
Man findet im Internet nur Quellen zur Arbeit <50% in Elternzeit aber nicht außerhalb/im.normalen Dienstverhältnis.

MarlboroMan84
Beiträge: 657
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Re: BaWü: Unterhälftige Beschäftigung - Anrechnung auf Pensi

Beitrag von MarlboroMan84 »

Es gibt da eigentlich nur eine relevante Quelle, das (in unserem Falle) jeweilige Landesbeamtenversorgungsgesetz

Bsp. NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_tex ... N&anw_nr=2



Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten
(1) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.




Poste mal bitte eine deiner gemeinten Quellen, die sich auf diese 50% beziehen.


In BAwü steht das übrigens auch im Landesbeamtenversorgungsgesetz, habe ich vorhin gefunden. Aber, um mal deine Worte aus einem anderen Thread zu zitieren, "Textstelle suche ich jetzt nicht raus"

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