Gesundheitszeugnis unter Vorbehalt

*Sissy*
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Re: Gesundheitszeugnis unter Vorbehalt

Beitrag von *Sissy* »

Wahrheiten muss man aushalten können.

Alles Gute.

Valerianus
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Re: Gesundheitszeugnis unter Vorbehalt

Beitrag von Valerianus »

Ich poste es auch gerne noch einmal (dieses Mal verzichte ich auch auf den Hinweis zu Google und poste den Link):

Quelle: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration vom 14.09.2015
URL:
https://service.hessen.de/html/files/Er ... heiten.pdf
Der Dienstherr kann aber von der zu untersuchenden Person die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens insbesondere dann verlangen, wenn eine Entscheidung von weitreichender Bedeutung für die zu untersuchende Person oder für den Dienstherrn ist.
Ein solcher bedeutsamer Fall, in dem eine Amtsärztin / ein Amtsarzt mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens beauftragt wird, liegt insbesondere in den Fällen der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit [vor.]
[...]
Wird vom Dienstherrn im Rahmen der Einstellung sowie der Verbeamtung auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit in der Landesverwaltung ein amtsärztliches Gutachten verlangt, sind die GÄ zuständig.
Hervorhebung durch den Autor...
Non vitae, sed scholae discimus (Seneca)

Amtsarzt
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Re: Gesundheitszeugnis unter Vorbehalt

Beitrag von Amtsarzt »

Das RKI führte 2003 im Heft 15 "Übergewicht und Adipositas" (siehe Homepage RKI) auf den Seiten 17-18 aus:
"In der Münsteraner PROCAM-Studie wird darauf verwiesen, dass die meisten Todesfalle bei
Adipositas durch eine koronare Herzerkrankung verursacht werden. Diese Erkrankung und letzt-
lich auch die Sterblichkeit daran wird moderiert durch verschiedene, schon oben erwähnte Risikofaktoren.Diese Studie geht aber davon aus, dass es keinen unabhangigen Einfluss des BMI auf die Mortalitat gibt. Derzeit kann diese Frage noch nicht abschliesend beantwortet werden."
Weiter wird auf eine Betrachtung metabolischer Faktoren hingewiesen.
Dieser Argumentation wurde vom OVG Düsseldorf in der Rechtsprechung vor 2013 gefolgt, allein ab einem BMI oberhalb von 35 sei eine (metabolische) Risikodiskussion entbehrlich.
Die aktuelle Adipositasleitlinie sieht bei der Betrachtung des Risikoscores "Metabolisches Syndrom" jedoch keine Vorteile gegenüber einer Betrachtung der einzelnen PArameter, so dass dieser Risikoscore wohl inzwischen ausscheidet. Es bleiben folglich nur noch Risikoscores wie der ESC-Score Deutschland (Deutsche Kardiologische Gesellschaft), Procam-Score und evt. der ARRIBA-Score.
Seit 2013 gilt nach 3 Urteilen des BVerwG eine andere für die Bewerber günstigere Rechtsprechung: Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit in der Prognose wurden gesenkt und nicht klärbare Risiken gehen nunmehr zu Lasten der Dienststelle.
NAtürlich habe ich auch eine private Meinung zur Adipositas.Diese ist jedoch unmaßgeblich. Alles, was zählt, sind Fakten. Der aktuelle fachliche Standard ergibt sich einerseits aus der aktuellen Leitlinie zu Adipositas und der Leitlinie der Deutschen Kardiologischen Gesellschaft zur Prävention von Herz- und Kreislauferkrankungen. Diese Leitlinien wurden im Internet veröffentlicht. Die Risiko-Scores und deren Aussagefähigkeit (d.h. die Risiken hinsichtlich Mortalität in 10-Jahreszeiträumen bzw. die Aussagen zu den Cut Offs für bestimmte Maßnahmen -relevant m.E. bei Aussagen in Projektion aktueller Daten auf das 60. Lebensjahr-) sind nach meiner Erinnerung zumindest teilweise auch Laien zugänglich.
Wird bei einer Begutachtung der aktuelle Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Rechtsprechung nicht berücksichtigt, so bleiben 2 Alternativen: Entweder man schweigt stille und aktzeptiert oder wählt den Rechtsweg. Diese Entscheidung muss jeder für sich selbst treffen.
Sehr interessant ist das Zitat von Valerianus. In Hessen (anders als -noch- in NIedersachsen hat der Bewerber das amtsärztliche Gutachten vorzulegen. Das bedeutet, dass ähnlich wie im Tarifrecht das Gutachten (besser wäre sicherlich der Ausdruck Mitteilung, denn ein Gutachten ist umfassender und geht über die maßgeblichen tragenden Gründe hinaus, wäre folglich nicht verhältnismäßig) zunächst der Bewerber den amtsärztlichen Schrieb erhält und entscheiden kann, ob er weiterleitet oder auch nicht (mit der Konsequenz, dass die Beamtung nicht erfolgt). Wird nämlich auf die Beamtung durch den Bewerber nach Kenntnisnahme der amtsärztlichen Mitteilung verzichtet, so ist die Prüfung der Risikodiskussion durch die Behörde entbehrlich. Das ist datenschutzrechtlich m.E. eine saubere Lösung. Mal sehen, wie lange es dauert, bis unsere Damen und Herren Juristen in Niedersachsen mit der Nase auf diesen Punkt gestuppst werden. Bin selbst nur kleiner doofer Amtsarzt. Es ist für mich sehr lehrreich und spannend, wie sich im Verlauf der Jahrzehnte die Rechtsprechung fortentwickelt. Will hoffen, dass sich trotz unheilvoller Entwicklungen in der Legeslativen das rechtsstaatliche Prinzip in der Judikativen weiter festigt.
(Es handelt sich hier um eine persönliche Meinungsäußerung, die nicht unbedingt identisch sein muss mit der Auffassung meines Dienstherrn)

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