Folgender Fall:
Eine Person hat ihr Referendariat in NRW fürs Gymnasiallehramt erfolgreich beendet. Jetzt kann sich die Person auf Stellen bewerben, die zur Verbeamtung und zur Einstellung als Angestellter ausgeschrieben sind.
Das Problem ist, dass diese Person vor genau 4 Jahren eine Verurteilung (erste und letzte bis dahin) zu 20 Tagessätzen wegen Nötigung im Straßenverkehr hatte.
Dass diese Verurteilung für die Einstellung in den Schuldienst als Angestellter nicht hinderlich ist, ist klar, weil dafür das erweiterte Führungszeugnis Belegart OE verlangt wird, wo eine solche Tat nicht aufgelistet ist.
Unklar ist allerdings, ob bei einer Verbeamtung auf Probezeit (die vor der Verbeamtung auf Lebenszeit kommt) auch "nur" das erweiterte Führungszeugnis verlangt wird, oder direkt ins BZR geschaut wird, wo eine solche Tat aufgelistet ist und dazu führen könnte, dass die charakterliche Eignung für eine Verbeamtung nicht gegeben ist.
Da die Person dies nicht weiß (trotz umfangreicher Recherche), bewirbt sie sich auf eine Stelle in NRW, die für eine Verbeamtung ausgeschrieben ist.
Ist es hierbei möglich, diese Stelle umwandeln zu lassen in ein Angestelltenverhältnis und ab dem 5. Jahr nach der Straftat (weil die Straftat ab da getilgt ist) eine Beamtenstelle zu nehmen?
Man würde also die Verbeamtung ablehnen und erstmal sich einstellen lassen und später eine Verbeamtung beantragen. Wäre das überhaupt möglich? Wie würde das ablaufen?
Würde, wenn festgestellt würde, dass die Verbeamtung der Vorstrafe wegen nicht geht, automatisch eine Umwandlung ins Angestelltenverhältnis bestehen?
Ich schreibe das übrigens so hypothetisch, weil ich zur Zeit im 5. Semester studiere, aber eine solche Verurteilung befürchte...
Verbeamtung ablehnen wegen Vorstrafe und nachher Verbeamung?
-
- Beiträge: 1
- Registriert: 17.04.2017, 20:03:38
Re: Verbeamtung ablehnen wegen Vorstrafe und nachher Verbeam
Das sollte beides problemlos möglich sein. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis ist schließlich nur ein Angebot an diejenigen Bewerber, bei denen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dieses Angebot kannst du auch ablehnen und später die Übernahme ins Beamtenverhältnis begehren.
Da du dir aber – Achtung, Osterwitz – über ungelegte Eier Sorgen machen willst: Warte erstmal ab, was dabei rauskommt. Tatsächlich hat das Führungszeugnis damit nicht viel zu tun, weil der übliche Fragenkatalog bei der Verbeamtung auch die Frage "Sind Sie gerichtlich bestraft?" umfasst – und da kannst du schlecht die Unwahrheit sagen.
Da du dir aber – Achtung, Osterwitz – über ungelegte Eier Sorgen machen willst: Warte erstmal ab, was dabei rauskommt. Tatsächlich hat das Führungszeugnis damit nicht viel zu tun, weil der übliche Fragenkatalog bei der Verbeamtung auch die Frage "Sind Sie gerichtlich bestraft?" umfasst – und da kannst du schlecht die Unwahrheit sagen.
-
- Beiträge: 602
- Registriert: 04.09.2010, 22:41:27
- Wohnort: NRW / GyGe / Mathe & Geschichte
Re: Verbeamtung ablehnen wegen Vorstrafe und nachher Verbeam
90 Tagessätze = vorbestraft
Verurteilungen unter 90 Tagessätzen stehen nur dann im erweiterten Führungszeugnis, wenn sie wegen der folgenden Delikte erfolgt sind:
Verurteilungen unter 90 Tagessätzen stehen nur dann im erweiterten Führungszeugnis, wenn sie wegen der folgenden Delikte erfolgt sind:
- Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
- Ausbeutung von Prostituierten
- Zuhälterei
- Misshandlung von Schutzbefohlenen
- Menschenhandel
- Kinderhandel
- exhibitionistische Handlungen
- Besitz und/oder Verbreitung von Kinderpornografie
Non vitae, sed scholae discimus (Seneca)
Re: Verbeamtung ablehnen wegen Vorstrafe und nachher Verbeam
Jetzt warte doch mal ab. Ins Ref kann man auch verbeamtet und vorbestraft starten, es kommt auf die Art der Verurteilung an. Und wenn du im 5 Semester bist, hast du den Rest des Studiums+das Ref als Verjährungszeit.
Bevor man verurteilt wird, muss aber erst mal ein Verfahren beginnen und dazu muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Das tut sie aber nur, wenn Erfolgsaussichten und ein öffentliches Interesse bestehen. Bei vielen Verkehrssachen fehlt es aber schon an beweisen. Die Aussage eines anderen Autofahrers ist nicht viel wert.
Ich würde ein Protokoll des Vorfalls erstellen und sollte was kommen, zum Fachanwalt gehen.
Bevor man verurteilt wird, muss aber erst mal ein Verfahren beginnen und dazu muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Das tut sie aber nur, wenn Erfolgsaussichten und ein öffentliches Interesse bestehen. Bei vielen Verkehrssachen fehlt es aber schon an beweisen. Die Aussage eines anderen Autofahrers ist nicht viel wert.
Ich würde ein Protokoll des Vorfalls erstellen und sollte was kommen, zum Fachanwalt gehen.
Re: Verbeamtung ablehnen wegen Vorstrafe und nachher Verbeam
Ich möchte mich den Aussagen von Valerianus anschließen und unterstreichen, dass deine Überlegungen unnötig sind:
Dies geht auch aus § 41 BZRG klar hervor.
Die dort aufgeführten Auskunftsberechtigten sind keine Dienstherren für Lehrkräfte im Landesdienst, somit entfällt ein entsprechendes Auskunftsrecht.
https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__41.html
Die von Valerianus aufgeführten Delikte würden hingegen im Führungszeugnis erscheinen, damit ist sichergestellt, dass die Behörde auch ohne Auskunftsrecht die erforderlichen Informationen erhält. Ein solches Delikt hast du ja aber gar nicht begangen, also kein Problem.
Insofern sind die Überlegungen unnötig und hinfällig.
Viel Erfolg im Studium weiterhin!
Es wird definitiv auch hier nur ein erweitertes Führungszeugnis verlangt und nicht in das Bundeszentralregister (BZR) geschaut, hier besteht keinerlei Grund zu sorge, die Verurteilung bei dem genannten Verkehrsdelikt zu 20 Tagessätzen bekommt der Dienstherr nicht mit. Ein entsprechendes Auskunftsrecht haben die für den Schuldienst der Länder zuständigen Dienstbehörden wie auch diejenigen für die meisten anderen Beamtenverhältnisse nicht. Die Vorlage des Führungszeugnisse ist regelmäßiger Alltag in Verbeamtungsverfahren.IsQuiUtitur hat geschrieben: Unklar ist allerdings, ob bei einer Verbeamtung auf Probezeit (die vor der Verbeamtung auf Lebenszeit kommt) auch "nur" das erweiterte Führungszeugnis verlangt wird, oder direkt ins BZR geschaut wird, wo eine solche Tat aufgelistet ist und dazu führen könnte, dass die charakterliche Eignung für eine Verbeamtung nicht gegeben ist.
Dies geht auch aus § 41 BZRG klar hervor.
Die dort aufgeführten Auskunftsberechtigten sind keine Dienstherren für Lehrkräfte im Landesdienst, somit entfällt ein entsprechendes Auskunftsrecht.
https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__41.html
Die von Valerianus aufgeführten Delikte würden hingegen im Führungszeugnis erscheinen, damit ist sichergestellt, dass die Behörde auch ohne Auskunftsrecht die erforderlichen Informationen erhält. Ein solches Delikt hast du ja aber gar nicht begangen, also kein Problem.
Insofern sind die Überlegungen unnötig und hinfällig.
Viel Erfolg im Studium weiterhin!
-
- Beiträge: 2
- Registriert: 06.05.2017, 9:52:24
Re: Verbeamtung ablehnen wegen Vorstrafe und nachher Verbeam
"Die dort aufgeführten Auskunftsberechtigten sind keine Dienstherren für Lehrkräfte im Landesdienst, somit entfällt ein entsprechendes Auskunftsrecht."
nrw31, können sie das noch mal genauer erklären? In den Gesetzen steht das SO ja NICHT drin!
Danke und Gruß
nrw31, können sie das noch mal genauer erklären? In den Gesetzen steht das SO ja NICHT drin!
Danke und Gruß
-
- Beiträge: 602
- Registriert: 04.09.2010, 22:41:27
- Wohnort: NRW / GyGe / Mathe & Geschichte
Re: Verbeamtung ablehnen wegen Vorstrafe und nachher Verbeam
Äh...doch..? Direkt in dem Paragraphen den nrw31 auch noch verlinkt hat? Die Liste ist abschließend.
P.S.: Bevor du fragst, z.B. wird in NRW die Einstellung nicht durch das Ministerium (oberste Landesbehörde), sondern durch die Bezirksregierung (Landesmittelbehörde) abgewickelt, die aber keinen erweiterten Auskunftsanspruch hat.
P.S.: Bevor du fragst, z.B. wird in NRW die Einstellung nicht durch das Ministerium (oberste Landesbehörde), sondern durch die Bezirksregierung (Landesmittelbehörde) abgewickelt, die aber keinen erweiterten Auskunftsanspruch hat.
Non vitae, sed scholae discimus (Seneca)