Abordnung an Schule in unzumutbarer Entfernung?

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Angelena
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Registriert: 10.09.2012, 22:49:29

Abordnung an Schule in unzumutbarer Entfernung?

Beitrag von Angelena »

Hallo,

Ich habe seit diesem Schuljahr eine Planstelle in Rheinland-Pfalz. Bei der Einstellung gab es die Bedingung, dass ich fünf Jahre lang Deutsch als Zweitsprache unterrichte. Die Stelle ist ​keine​ Poolplanstelle.​ Nun wurde mir gesagt, dass ich im kommenden Schuljahr abgeordnet werden kann, wenn es zu wenig DaZ-Schüler geben sollte (dies ist auch in den darauffolgenden Jahren möglich). Dass ich (leider) auch einer Schule zugewiesen werden kann, die nicht meinem Amt entspricht, steht im Landesbeamtengesetz. Das allein finde ich schon ziemlich hart, aber da kann man eben nichts tun.
Mich würde nun jedoch interessieren, ob man mich auch an eine Dienststelle abordnen kann, die unzumutbar weit weg von meinem Wohnort liegt? In meiner Bewerbung hatte ich nur einen Teil Rheinland-Pfalz' als möglichen Einsatzort angegeben und meine jetzige Schule liegt bereits 75km weit weg von meinem Wohnort (sie war damit die am weitesten entfernte Region, die ich angegeben hatte). Wäre es möglich, dass die ADD mich noch weiter weg setzt? Falls ja, kann ich etwas gegen diese Abordnung tun? Der ÖPR weiß von meinem Fall, aber das kann dauern, bis sie sich melden; und ich empfinde diese Ungewissheit als sehr belastend (auch wenn ich weiß, dass eine Entscheidung noch lange dauern wird). Ein Umzug ist für mich keine Option, da ich mit meinem Freund zusammen lebe und auch meine Freunde hier wohnen.

Über Antworten, Erfahrungen und Tipps würde ich mich sehr freuen.

LG

tiger
Beiträge: 424
Registriert: 12.02.2017, 2:21:44

Re: Abordnung an Schule in unzumutbarer Entfernung?

Beitrag von tiger »

Ich zitiere aus dem Bundesbeamtengesetz, § 72:
Der Gesetzgeber hat geschrieben: Wahl der Wohnung

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
Wenn du es vorziehst, 75 km von deiner Dienststelle entfernt zu wohnen, ist das dein Problem. Bei der Abordnung kann höchstens zugrundegelegt werden, wie weit deine zweite Dienststelle von der ersten entfernt ist. Du wirst ja schließlich nicht gezwungen, für das Land RLP zu arbeiten. Falls es dir nicht passt, kannst du dich innerhalb einer kurzen Frist entlassen lassen – meist geht das bei Beamten sogar kurzfristiger als im Angestelltenverhältnis, wo typischerweise eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
Zuletzt geändert von tiger am 07.03.2017, 0:18:38, insgesamt 1-mal geändert.

tiger
Beiträge: 424
Registriert: 12.02.2017, 2:21:44

Re: Abordnung an Schule in unzumutbarer Entfernung?

Beitrag von tiger »

Soll heißen: Friß oder stirb.

JimJupiter
Beiträge: 148
Registriert: 30.09.2015, 19:01:44

Re: Abordnung an Schule in unzumutbarer Entfernung?

Beitrag von JimJupiter »

Die Kollegin ist Landesbeamtin von Rheinland-Pfalz, keine Bundesbeamtin !


Allerdings dürfte da ein ähnlicher, wenn nicht gar wortgleicher Passus im Landesgesetz stehen - wie vermutlich in allen anderen Flächenländern auch.

Dennoch: Schau ins Gesetz, lass Dich beraten (Berufsverband/Gewerkschaft und/oder Personalrat). Das bringt mehr als eine Frage in einem Forum.
Hamburg, Abteilungsleiter an weiterführender Schule Sek I und II

flores
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Registriert: 19.02.2016, 1:07:39

Re: Abordnung an Schule in unzumutbarer Entfernung?

Beitrag von flores »

Hallo,
für die Abordnung gibt es natürlich einen Maximalradius, allerdings geht dieser von dem Dienstort, nicht dem Wohnort, aus. Die Abordnung könnte für dich fahrtechnisch also günstiger, aber auch ungünstiger ausfallen... Das Land interessiert sich nämlich erstmal nicht für deinen Wohnort, denn das ist ja Privatsache. Die genaue Kilmoteterzahl kenne ich nicht, sollte aber problemslos im Internet oder Schulamt erfragbar sein...

Amtsarzt
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Wohnort: Niedersachsen/nie wieder/nur bei heißem Wetter

Re: Abordnung an Schule in unzumutbarer Entfernung?

Beitrag von Amtsarzt »

Der Hinweis, dass das BBG (im Gegensatz zum BeamtStG) als Geltungsbereich sich auf Bundesbeamte beschränkt, ist natürlich richtig. Dennoch gehe ich davon aus, dass sich eine analoge Regelung auch im Landesbeamtengesetz finden wird. Früher (als wir "noch einen Kaiser hatten") soll es für Lehrer sogar eine Residenzpflicht am Schulort gegeben haben, um die familiären Verhältnisse der Schüler besser beurteilen zu können. Ich möchte aber einen anderen Gesichtspunkt in Spiel bringen. Ein Verwaltungsakt muss nicht nur geeignet sein, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, sondern er muss auch verhältnismäßig sein. So ist unter fachlichen, familiären gesundheitlichen und sozialen Aspekten auch zu prüfen, ob der bestehende Mangel anderweitig mit zumutbareren Einschnitten in die private Lebensführung behebbar ist oder nicht. Der Beamte wird diese Kriterien schon allein aufgrund eigener Betroffenheit kaum objektiv überprüfen können. Seine unter Berücksichtigung des Gemeinwohls tätige Vertretung wäre der Personalrat. Soweit die Theorie. In der Praxis wird die Drecksarbeit meist auf die Schwächsten, nämlich die Anfänger, abgewälzt, die selbst noch keine Seilschaften bilden konnten. Das ist am bequemsten und stellt bestehende Strukturen nicht in Frage. Immer wieder musste ich erleben, dass diejenigen, die in der Hierarchie unten stehen, diese Zustände beklagen (vielleicht sogar in Bonn seinerzeit an gewissen Zäunen rüttelten), im Verlauf der eigenen Karriere - zuweilen sogar unter HInweis auf subjektiv selbst erlebtes tatsächliches oder vermeintliches Unrecht- sich später aber keinen Deut anders verhalten. Vielleicht wird man bei offener Kritik (noch) überzeugender, wenn man zunächst irgendwann erfolgreich in die Lage versetzt wurde, selbst ein besseres Vorbild abzugeben. Das eigene -gute- Vorbild bleibt stets das beste Argument im Rahmen der Überzeugungsarbeit.
(Es handelt sich hier um eine persönliche Meinungsäußerung, die nicht unbedingt identisch sein muss mit der Auffassung meines Dienstherrn)

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