Hessen- Angestelltenvertrag - Bezahlung der Sommerferien

k_n_u
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Re: Hessen- Angestelltenvertrag - Bezahlung der Sommerferien

Beitrag von k_n_u »

Bei mir war das letztes Jahr auch so. Ich hatte einen Vertrag über ein Schulljahr an einer Schule und im Mai stand schon fest, dass ich einen Vertrag im gleichen Schulbezirk habe. Doch mir wurde gesagt, dass es die gleiche Schule sein müsse, um die Ferien bezahlt zu bekommen. Das ist doch bei Dir der Fall? Ich schätze, dass Dir die Ferien bezahlt werden müssen. Denn bei mir stimmte der Anbindungsgrund jedenfalls nie mit der Realität überein.

k_n_u
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Re: Hessen- Angestelltenvertrag - Bezahlung der Sommerferien

Beitrag von k_n_u »

Bezahlung der Sommerferien
Ein seit Jahrzehnten existierendes politisches Ärgernis ist der Umstand,
dass befristete Verträge, die wegen des in einem ganzen Schuljahr existie-
renden Vertretungsbedarfs abgeschlossen werden, nicht grundsätzlich die
Zeiten der Sommerferien mit einbeziehen. Bis vor einigen Jahren wurden
die Zeiten der Sommerferien sogar regelmäßig ausgespart. Nachdem
alle politischen Vorstöße, dies zu ändern, erfolglos blieben, hat die GEW
Musterprozesse bis hin zum Bundesarbeitsgericht geführt. Wir waren
und sind der Meinung, dass Beschäftigte, die wie Dauerbeschäftigte in
den gesamten Unterrichtswochen eines Schuljahres Arbeit leisten, auch
den Anspruch haben, wie Dauerbeschäftigte nicht nur für zehneinhalb
Monate, sondern für zwölf Monate bezahlt zu werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat Klagen, mit denen die Verpflichtung zur
Einbeziehung von Ferienzeiten in die befristeten Arbeitsverträge geltend
gemacht wurden, in letzter Instanz abgewiesen. In der Urteilsbegründung
hat das BAG zwar eingeräumt, es liege zwar eine Schlechterstellung
der befristet Beschäftigten vor, aus Rechtsgründen sei das Land Hessen
jedoch nicht verpflichtet, die Sommerferien in Vertretungsverträge mit
einzubeziehen.
Daraufhin hat die GEW Hessen noch einmal einen politischen Vorstoß
gegenüber dem Landtag und dem Hessischen Kultusministerium (HKM)
unternommen, um diesen Skandal politisch zu beenden. Herausge-
kommen ist ein Erlass des Hessischen Kultusministeriums (Erlass vom
5.3.2009), der die Staatlichen Schulämter auffordert, unter bestimmten
Voraussetzungen Ferien in Vertretungsverträge mit einzubeziehen. Der
Erlass war insoweit zumindest ein Teilerfolg, wenngleich er eine Reihe
von Fallvarianten nicht abdeckt.
Insbesondere hat das HKM nichts unternommen, um gegenüber den
Schulämtern durchzusetzen, dass zumindest das, was der Erlass regelt,
konsequent umgesetzt wird. Zunehmend mehr Schulämter berufen sich
darauf, dass sie nur das Geld für Vertretungsverträge ausgeben könnten,
was ihnen durch den Haushalt als Vertretungsmittel zur Verfügung gestellt
wird. Mittlerweile geben sie auch an, dass ihnen nicht einmal genügend
Geld zur Verfügung stehe, um Verträge für die Unterrichtswochen eines
Jahres abzudecken, geschweige denn Ferienzeiten in die Verträge mit
einzubeziehen.
Ein erneuter Weg zu den Arbeitsgerichten kann nach unserer Einschätzung
nur mit dem gleichen Ergebnis enden, das bereits die erste Runde der
Prozesse hatte. Von daher bleibt nur die Möglichkeit, dass die Perso-
nalräte vor Ort, das heißt die Gesamtpersonalräte bei den Staatlichen
Schulämtern ihre jeweiligen Staatlichen Schulämter permanent und
immer wieder darauf hinweisen, dass zumindest die Regeln des Erlasses
einzuhalten sind. Dass der Erlass weiterhin gültig ist, wurde zuletzt mit
Erlass vom 30.1.2013 durch das HKM klargestellt.
Nach dem Erlass müssen befristete Verträge den Zeitraum der Sommer-
ferien einschließen, wenn die Gesamtdauer des Vertrages einschließlich
der Sommerferien mindestens 39 Wochen beträgt und die zu vertretende
Lehrkraft auch über die gesamten Sommerferien ausfällt.
Nach dem Erlass kann der Vertrag die Ferien einschließen, wenn bereits
vor Vertragsabschluss feststeht, dass die Vertretung auch über das
laufende Schuljahr hinaus eingesetzt werden soll (z.B. bei Elternzeit).
Auch hier muss die Vertragsdauer mindestens 39 Wochen betragen, Weiterhin
kann der Vertrag über die Ferien geschlossen werden, wenn die
zu vertretende Lehrkraft genau für ein Schuljahr, d.h. vom 1.8. bis 31.7.
vertreten werden muss (z.B. bei Beurlaubung für ein Schuljahr).

Quelle: http://www.gew-hessen.de/fileadmin/user ... 13_web.pdf


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