Stefan24 hat geschrieben:1.) Gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bestehen aus ärztlicher Sicht keine Bedenken.
2.) Mit dem Eintritt vorzeitiger DU während eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ist nicht zu rechnen.
Probezeit ist drei Jahre, max. 5 Jahre: dann muss verbeamtet oder entlassen werden.
Probezeitverkürzung auf 1,5 Jahre ist (noch) möglich, bei entsprechender Schulleiterbeurteilung nach 9 Monaten Dienstzeut und entsprechender Note.
Dann dürfte das wohl identisch sein, wenn man 1.) und 2.) so wie oben formuliert hat nur mit dem Unterschied, dass statt Widerruf da dann auf Probe angekreuzt war ? Gilt das generell so in BW ?
sugar.cube hat geschrieben:
Bzgl. Formulierung: Genau wie es Stefan24 schildert.
Bzgl. Probezeit: Wenn man im 2. StEx. mind. einw 2,4 und anschließend in der Probezeit-Beurteilung nach 9 Monate mind. ein "gut" hat, dann verkürzt sich die Probezeit auf 18 Monate.
Meine Angestelltenzeit wird mir voll auf die Probezeit der Verbeamtung angerechnet... wenigstens was.
das ist nicht schlecht, aber die Mindestprobezeit mit allen Verkürzungen ist doch 1 Jahr, d.h. die hat man dann immer , oder ?