Anwartschaft und Arbeitslosigkeit im Sommer

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lepota29
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Anwartschaft und Arbeitslosigkeit im Sommer

Beitrag von lepota29 »

Hallo,

ich habe im Februar Ref abgeschlossen (Gym/Bayern) und bin momentan mit Halbjahresvertrag bis Ende Juli angestellt, d.h. in den Sommerferien arbeitslos. Vor dem Wechsel in die GKV habe ich eine Anwartschaft abgeschlossen.

Was mich nun beunruhigt ist, dass ich in einem Forum Behauptungen darüber gelesen habe, dass die Anwartschaft erlischt, wenn man sich während dieser Zeit freiwillig gesetzlich versichert, also nicht mehr pflichtversichert ist. Stimmt das denn wirklich?? Das wäre doch drastisch, da ja sicher einige davon betroffen sind.

Ansprüche auf ALG II werde ich außerdem vermutlich keine haben, also bleibt mir wohl nur die freiwillige GKV übrig. Und ich beziehe dieses Szenario auf der Annahme, dass man im Folgeschuljahr noch immer keine Planstelle bekommt, also fallen sog. Übergangstarife der PKV auch weg.

Weiß dazu jemand genaueres?

Max_Cohen
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Re: Anwartschaft und Arbeitslosigkeit im Sommer

Beitrag von Max_Cohen »

Hallo,

relevant ist § 9 SGB V. Du bist aktuell als Angestellte pflichtversichert und ich sehe nicht, inwiefern nach dem Ende Deines Arbeitsvertrags eine Bedingung für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV erfüllt sein sollte.
Auch der andere Punkt (Ausschlusskriterien für eine Anwartschaftsversicherung) sind zweifelhaft, wobei Du aber selbst wissen solltest, wie Du da Abhilfe schaffst.

lepota29
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Re: Anwartschaft und Arbeitslosigkeit im Sommer

Beitrag von lepota29 »

Da der Vertrag mit dem letzten Schultag endet und die nächsten Stellen erst wieder nach den Sommerferien beginnen, bin ich über die Ferien arbeitslos und somit nicht pflichtversichert.

Anspruch auf ALG I besteht nicht, da ich weniger als 1 Jahr sozialversicherungspflichtig gearbeitet habe (während des Refs war ich ja verbeamtet). Mit ALG II rechne ich auch nicht.

Thomas Kliem
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Re: Anwartschaft und Arbeitslosigkeit im Sommer

Beitrag von Thomas Kliem »

Interessanter Fall.
Selbst bei Bezug von ALG II würde keine Versicherungspflicht entstehen.
Da kommt wohl tatsächlich nur die freiwillige Mitgliedschaft in Betracht.
Oder Sie finden während der Ferien ein anderes SV-pflichtiges Arbeitsverhältnis für die Dauer der Ferien. Aber dann ist Ihr Urlaub futsch.

Bezüglich der Bedingungen der Anwartschaft/Ruheversicherung ist Ihre Sorge leider nicht unbegründet. Das kommt aber auf die genauen Regelungen in den Versicherungsbedingungen an.

Ich hatte so einen Fall auch noch nie und kann Ihnen nur dringend empfehlen, mit der PKV in Kontakt zu treten und eine Lösung zu finden.
Thomas Kliem
www.ihr-fachmakler.de

HAJ
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Re: Anwartschaft und Arbeitslosigkeit im Sommer

Beitrag von HAJ »

Stimme dem Kollegen Kliem zu. Unbedingt mit der PKV Kontakt aufnehmen. Ich hatte solche Fälle schon. Dafür gibt es - bei einigen Gesellschaften - Übergangslösungen. Ansonsten ist die Anwartschaft tatsächlich hinfällig.
Meine Beiträge erfolgen hier rein privat. Ich habe kein berufliches Interesse. Ich teile nur meine Meinung mit.

s3g4
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Re: Anwartschaft und Arbeitslosigkeit im Sommer

Beitrag von s3g4 »

Thomas Kliem hat geschrieben:
30.05.2020, 18:18:27
Interessanter Fall.
Selbst bei Bezug von ALG II würde keine Versicherungspflicht entstehen.
Da kommt wohl tatsächlich nur die freiwillige Mitgliedschaft in Betracht.
Oder Sie finden während der Ferien ein anderes SV-pflichtiges Arbeitsverhältnis für die Dauer der Ferien. Aber dann ist Ihr Urlaub futsch.

Bezüglich der Bedingungen der Anwartschaft/Ruheversicherung ist Ihre Sorge leider nicht unbegründet. Das kommt aber auf die genauen Regelungen in den Versicherungsbedingungen an.

Ich hatte so einen Fall auch noch nie und kann Ihnen nur dringend empfehlen, mit der PKV in Kontakt zu treten und eine Lösung zu finden.
Das kann so aber nicht richtig sein. Jeder, der ALG 1 oder 2 bezieht wird von der Agentur für Arbeit in einer Krankenversicherung versichert. Die zahlen sogar in bestimmten Fällen die Beiträge zur PKV

HAJ
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Re: Anwartschaft und Arbeitslosigkeit im Sommer

Beitrag von HAJ »

ja... ich hatte solche Fälle schon. Ganz klar erlöschen die Vorteile der Anwartschaft, auch, wenn mann zwischenzeitlich nur EINEN Tag freiwilliges Mitglied der GKV war/ist. Für diese Fälle gibt es bei einigen PKVs Überbrückungsregelungen, die man dann auch in Anspruch nehmen sollte. Beispiel Lehrer: Nach dem Referendariat kurzfristig arbeitslos. Anspruch auf Harz4 besteht i.d.R. nicht oder ist zu aufwendig. Dann greift die Überbrückungsregelung. Ich weiß nicht welche Krankenversicherer das machen. Mein Arbeitgeber schon. Fragen Sie Ihren Makler oder Vertreter. Alle Änderungen können in den meisten Fällen auch bis zu 6 Monate rückwirkend beantragt werden.
Alles Gute!
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