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Servent
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Beitrag von Servent »

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Valerianus
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Re: Keine Beihilfe im Ref in Sachsen?

Beitrag von Valerianus »

Wenn du im Angestelltenverhältnis angestellt wirst, kommst du gar nicht aus der GKV raus.
Non vitae, sed scholae discimus (Seneca)

Servent
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Beitrag von Servent »

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Bender5
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Re: Keine Beihilfe im Ref in Sachsen?

Beitrag von Bender5 »

Damit dich die private Versicherung nehmen kann, muss dich die GKV erst einmal gehen lassen.
Ohne diese Bestätigung kommst du nicht in die PKV.
Und die GKV wird dich nicht gehen lassen, weil du kein Beamter wirst und dein Gehalt im Ref lange nicht dafür ausreicht, dass du in die PKV könntest trotz Angestelltenverhältnis.
Daher spielt es eigentlich keine Rolle, was du der PKV erzählt hast, denn du wirst nicht us der GKV raus kommen.

nrw31
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Re: Keine Beihilfe im Ref in Sachsen?

Beitrag von nrw31 »

Wichtiger Hinweis:

Auf Planstellen wird in Sachsen künftig verbeamtet, unabhängig davon dass der Vorbereitungsdienst als Tarifbeschäftigter absolviert wird.

Du solltest daher mit dem Versicherungsberater darüber sprechen die vorgesehene PKV in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. Dann kannst du gegen normalerweise günstigen Beitrag für die Anwartschaftsversicherung bei der Erstverbeamtung nach dem Vorbereitungsdienst in ca. 2,3 Jahren ohne Gesundheitsprüfung in die PKV - sehr empfehlenswert!

RHWWW
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Re: Keine Beihilfe im Ref in Sachsen?

Beitrag von RHWWW »

Hallo Servent,

wenn das Referendariat im Angestelltenverhältnis ist, besteht ab 1.10. Krankenversicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Davon gibt es keine Ausnahme. Wenn man bisher über die Eltern in der GKV familienversichert war, kann man sich frei und ohne Kündigungsfristen eine gesetzliche Krankenkasse aussuchen (die dann auch die bisherige Krankenkasse informiert). Wenn man schon selber Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, bleibt man dort versichert (wenn man dort schon wegen der PKV gekündigt hat, die Krankenkasse über den Irrtum informieren).

Der Vertrag mit der PKV ist privatrechtlich. Er kann nur durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung beendet werden. In § 205 VVG ist eine rückwirkende Kündigungsfrist von 3 Monaten geregelt, wenn während eines PKV-Vertrages Versicherungspflicht in der GKV eintritt. Da hier aber GKV-Versicherungspflicht und PKV-Vertrag beide am 1.10. beginnen, kann man sich darüber streiten, ob § 205 gilt. Am besten das Gespräch mit dem PKV-Vertreter suchen. Denkbare Lösungen, auf die man sich einigen kann:
- Auflösung des Vertrages
- Umwandlung in eine Anwartschaft ohne Leistungsanspruch (mit monatlicher Beitragszahlung ab 1.10.)
- Änderung des Vertrages in einen normalen Vertrag ab Tag X mit Beamtenstatus
Die Einigung am besten sofort schriftlich festhalten.
Wenn man sich nicht einigt, hat die PKV-Anspruch auf die vereinbarten Beiträge (und die Krankenkasse parallel auf die GKV-Beiträge).

Gruß
RHW

*Sissy*
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Re: Keine Beihilfe im Ref in Sachsen?

Beitrag von *Sissy* »

Zum letzten Beitrag und der Nicht-Einigung sowie der Entrichtung von Beiträgen an die PKV trotz Mitgliedschaft in der GKV:
Wie kann es denn sein, dass ein Vertrag erfüllt/bezahlt werden muss, den man gar nicht hätte eingehen dürfen, da die Voraussetzungen fehlen? Der ist doch von vornherein ungültig? Wie kann es dann sein, dass jemand da zahlen muss?

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