Beiträge PKV (Debeka)

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Thomas Kliem
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Re: Beiträge PKV (Debeka)

Beitrag von Thomas Kliem »

Das wäre aber kein Unterschied :-)

Beamtenanwärter, Beamter in Ausbildung, Beamter auf Widerruf und Beamter im Vorbereitungsdienst ist in diesem Punkt kein Unterschied.
Thomas Kliem
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chilipaprika
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Re: Beiträge PKV (Debeka)

Beitrag von chilipaprika »

hihi, unsere Beiträge haben sich überschritten, ich meinte dasselbe, hatte Ihren Beitrag aber nicht gesehen

o0Julia0o
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Re: Beiträge PKV (Debeka)

Beitrag von o0Julia0o »

RHWWW hat geschrieben: Wenn das Kind behindert ist und die Mutter daher eine sehr lange Freistellung als Beamtin beantragt, entfällt nach dem Ende der Elternzeit die Beihilfe. Die Mutter bleibt dann aber weiterhin in der PKV und zahlt dort wegen Wegfalls der Beihilfe wesentlich höhere Beiträge als vorher.
Also, wenn man nach der Elternzeit wieder zurück in den Beruf geht, bekommt man keine Beihilfe mehr?

nrw31
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Re: Beiträge PKV (Debeka)

Beitrag von nrw31 »

o0Julia0o hat geschrieben:
RHWWW hat geschrieben: Wenn das Kind behindert ist und die Mutter daher eine sehr lange Freistellung als Beamtin beantragt, entfällt nach dem Ende der Elternzeit die Beihilfe. Die Mutter bleibt dann aber weiterhin in der PKV und zahlt dort wegen Wegfalls der Beihilfe wesentlich höhere Beiträge als vorher.
Also, wenn man nach der Elternzeit wieder zurück in den Beruf geht, bekommt man keine Beihilfe mehr?
Das ist selbstverständlich nicht korrekt. Man bekommt ganz normal Beihilfe wenn man wieder arbeitet, ist ja logisch...

Die Ausführungen bezogen sich auf sehr lange Beurlaubungszeiten. Allerdings bleibt bei Beurlaubung z.B. nach § 64 LBG NRW (familienpolitische Gründe) der Behilfeanspruch bestehen bzw. es wird so genannte Krankenfürsorge gewährt, diese ist aber 1:1 identisch mit der Beihilfe, sodass sich das Ergebnis für den Beamten nicht ändert. Diese Beurlaubung darf höchstens 15 Jahre dauern, wobei die Elternzeit nicht mitzählt. Im Prinzip kann der Beihilfeanspruch also bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bestehen bleiben.

Der Anspruch entfällt, wenn über den Ehe/Lebenspartner Familienversicherung in der GKV möglich ist oder ein Behilfeanspruch als berücksichtigungsfähiger Angehöriger besteht. In vielen Konstellation kommt die Regelung also ohnehin nicht zum tragen. Wichtig ist sie aber z.B. bei unverheirateten mit Kindern oder Geschiedenen...

RHWWW
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Re: Beiträge PKV (Debeka)

Beitrag von RHWWW »

Hallo Julia,

hier sind die Regelungen für Beihilfe/Krankenfürsorge bei Beurlaubungen in NRW sehr gut beschrieben:
[url]https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sit ... t_0.pd[url]

In anderen Bundesländern kann es aber durchaus abweichende Regelungen geben.

Gruß
RHW

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