Wir müssen hier unterscheiden zwischen der Kindernachversicherung und der Kinderalleinversicherung.
Von Kindernachversicherung sprechen wir dann, wenn das Neugeborene innerhalb von zwei Monaten ab Vollendung der Geburt bei der PKV des Vaters oder der Mutter angemeldet wird.
In diesem Fall beginnt der Versicherungsschutz mit der Vollendung der Geburt (erster Schrei und Durchtrennung der Nabelschnur). Der Versicherungsschutz darf dabei nicht höherwertig sein, als der Versicherungsschutz des Elternteils, über den das Kind angemeldet wird. Es erfolgt keine Risikoprüfung. Vielmehr besteht ein Kontrahierungszwang, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.
Bei der Kinderalleinversicherung wird der Versicherungsschutz für das Kind bei einem anderen Versicherer als dem der Vater oder der Mutter des Kindes begründet. Die Versicherung ist nicht verpflichtet, rückwirkend ab Vollendung der Geburt drn Versicherungsschutz zu übernehmen. Im Regelfall wird der Versicherungsschutz zum auf die Antragstellung folgenden Monatsersten übernommen. Das Versicherungsunternehmen kann abweichend davon Versicherungsschutz rückwirkend ab Geburt gewähren. Eine Risikoprüfung wird vorgenommen (Beantwortung der Antragsfragen).
PKV für Kinder bei anderer Versicherungsgesellschaft?!
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Re: PKV für Kinder bei anderer Versicherungsgesellschaft?!
Thomas Kliem
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