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§ 6
Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung
Die Erste Lehramtsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Erste Staatsprüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde (§ 31) oder eine Fachnote unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 schlechter als „ausreichend“ ist.
§ 12
Notenskala und Notenbildung
(2) Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtungen zu teilen. 2 Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3 Es ergibt ein so errechneter Zahlenwert
von 1,00 bis einschließlich 1,50 die Note sehr gut,
von 1,51 bis einschließlich 2,50 die Note gut,
von 2,51 bis einschließlich 3,50 die Note befriedigend,
von 3,51 bis einschließlich 4,50 die Note ausreichend,
von 4,51 bis einschließlich 5,50 die Note mangelhaft,
von über 5,50 die Note ungenügend.
Ich persönlich lese da kein Deutsch-KO-Kriterium heraus. Ich war jetzt auch kein Held bei so Prüfungen, aber schlechter als 4 ist es nie geworden... Ruhig bleiben§ 31
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1. a) in einem Unterrichtsfach (mit Ausnahme des Fachs Didaktik des Deutschen als Zweitsprache) das Mittel aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung und dem dreifachen Zahlenwert der Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen (§ 30) der Ersten Staatsprüfung (mit dem Teiler 4) schlechter als „ausreichend“ ist (§ 12 Abs. 2),