Gibt es nicht irgendwen, der hier fundierte Auskunft geben kann? Ich würde gerne YouTube verwenden dürfen und möchte im Unterrichtsentwurf auch anzeigen können, dass ich die Rahmenbedingungen abgeklärt habe. Für den UB wäre das elementar.
So wie ich das sehe ist ein Stream nach wie vor noch nicht als Kopie definiert und daher zieht auch das Recht auf Privatkopie § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG nicht. Der User muss sich also keine Sorgen um die Legalität des YouTube-Inhalts machen.
Allerdings ist diese, genau wie die folgende Frage eine Grauzone. "Die Folgende" ist die Frage nach dem Öffentlichkeitsbegriff und der Einwilligungspflicht bei Werknutzung nach § 15 Abs. 3 UrhG. Hier steht:
„Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“
Ob nun ein enger Klassenverband als öffentlich gilt, dafür gibt es Für- und Gegenstimmen. Erst ein höchstrichterlicher Beschluss, den es bisher nicht gegeben hat und eher nicht geben wird, könnte hier Klarheit schaffen.
Sofern mir niemand widerspricht denke ich, obige Paragraphen und die Abwesenheit von anderweitigen Urteilen sollten zumindest genügend Material bieten, um die Verwendung von YouTube im Unterricht zu verteidigen.
Wobei diese Seite alles noch komplizierter macht
http://fbiv.itforensics.de/blog/?p=1359
Noch etwas weiter gehend: Sieht die Sache anders aus, wenn ich mit den Schülern in den Computerraum gehe und dort jeder individuell den Film anschaut? Ist das dann anders? Was wäre eigentlich, wenn ich als Lehrer nicht mitschaue? Dann würde ich den Film doch im Prinzip nicht vorführen, sondern so nach dem Prinzip, "die Schüler haben sich einen Film angeschaut und ich hatte die Aufsicht". Mit Freunden einen Kinoabend an der Schule zu machen kann jawohl nicht illegal sein. Oder noch was: Was ist, wenn ich meine Schüler auf einen Film in YouTube aufmerksam mache, der sich im Nachhinein als urheberrechtliche Geschützt herausstellt? Bin ich dann ein menschliches Kino.to?
Was wäre denn, wenn ich den Film wiederum als DVD besäße. Darf man Filme juristisch gesehen überhaupt verleihen? Auch an meine Schüler? Zählen die Schüler zu "engen Bekannten"? Ich könnte ja sagen: Ich will die Unterrichtszeit nicht mit dem Film verschwenden, stattdessen streame ich den Film um 20:00 Uhr an meine Schüler (passwortgeschützt), das ist dann die Hausaufgabe. Jetzt will ich mal sehen, wie da die Rechtslage aussieht.
...abschließend kann ich dazu nur sagen: Urheberrecht ist sowas von Quatsch...